Sonderrechte im Straßenverkehr

Sonderrechte im StraßenverkehrIm Einsatz nutzen wir durch Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte im Wegerecht. Welche Regeln gelten aber für die Fahrt bis zum Feuerwehrgerätehaus?
Inanspruchnahme der Sonderrechte durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr teilt das Bundesverkehrsministerium in einem Schreiben vom 15. November 1999 mit:

Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Absatz 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bzw. des Technischen Hilfswerkes möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können.Trotz der Sonderrechte ist immer Vorsicht geboten!

Der Betreffende muss bei dieser Fahrt in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Trotz der Sonderrechte ist immer Vorsicht geboten!


Trotz der Sonderrechte ist immer Vorsicht geboten!

 

Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung / Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt / Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO-Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.
Ein „Wegerecht“ gemäß § 38 Absatz 1 StVO, demzufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt „blaues Blinklicht“ in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

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