Nur zum Spaß anrufen - Nein danke!Missbrauch des Notrufes

Einige Jugendliche, aber auch Kinder und Erwachsene finden es lustig und cool einfach mal die 112 anzurufen und einen Notlage vorzutäuschen.
Wer dies tut oder vorhat, sollte sich der Konsequenzen zumindest bewusst sein.

Warum nur?

Langeweile, Sensationsgier, Auslösung von Schreck und Panik durch Eintreffen der Rettungskräfte, jugendliche Unreife und psychische Störungen des Anrufers sind die Hauptursachen für böswillige Alarmierungen des Rettungsdienstes und der Feuerwehr. Leitstellendisponenten entwickeln zwar ein Gespür für Falschmeldungen, dürfen sich darauf aber nicht verlassen, sondern müssen sicherheitshalber den Einsatz abwickeln. Damit Notrufe ihre Bedeutung als dringende Hilfeersuchen bewahren und die Einsatzbereitschaft nicht unnötig blockiert wird, sind Missbrauchsfälle aufzuklären und zu sanktionieren.

Strafrechtliche Konsequenzen

In diesem Fall soll die Strafe richtig "weh" tun!Gemäß § 145 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei.  Notrufe oder Notzeichen sind auf Gesetz, behördlicher Anordnung, Vereinbarung oder tatsächlicher Übung akustisch oder optisch wahrnehmbare Kurzäußerungen, die auf das Vorhandensein einer Not- oder Gefahrenlage aufmerksam machen. Dazu gehören unter anderem das SOS Signal, Abfeuern einer Leuchtkugel, Auslösen von Sirenenalarm, der nicht aus erkennbar geringfügigem Anlass erfolgte Hilfeschrei oder die Betätigung einer Notbremse. Durch die Strafvorschrift soll sichergestellt werden, dass die Allgemeinheit vor dem Missbrauch von Notrufen und Notzeichen bewahrt wird, fremde Hilfe nur in den Fällen in Anspruch genommen wird, wenn sie erforderlich ist und damit die Helfer für die tatsächlichen Notfälle verfügbar bleiben.

Notruf 110 und 112

Bei der Benutzung eines Fernsprechanschlusses der Polizei, Feuerwehr oder des Rettungsdienstes ist zu differenzieren zwischen den Notrufnummern 110 und 112 einerseits und der normalen Amtsleitung andererseits. Das bloße Anwählen einer Amtsleitung deutet noch nicht auf eine Notlage hin. Es kann viele Gründe für den Anruf geben. Umstritten ist, ob die Zweckbestimmung der Anschlüsse 110 und 112 ähnlich dem Betätigen einer Notrufsäule schon so ausgerichtet ist, dass allein ihre Benutzung als ein Signal gewertet werden kann, das ohne weitere Erläuterungen des Anrufers auf das Vorhandensein einer Notlage schließen lässt. Dieser Ansicht folgt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1986 : (BGHSt. 34, 4 ff.).

Er stellt auf die Besonderheiten des entwickelten Notrufsystems für die Rufnummern 110 und 112 ab, wonach die Notrufträger ihre Sicherheitsaufgaben bestmöglich erfüllen und in Notfällen rasche Hilfe leisten können. Zu dieser Einrichtung gehört, dass Notrufanschlüsse ausschließlich für Anrufe zur Verfügung stehen, d.h. sie lassen keine von den Notrufträgern abgehenden Gespräche zu. Um Fehlanrufe oder Belästigungen der Notrufträger zu verhindern, ergeht in Fällen, in denen der Anrufer innerhalb von drei Sekunden auflegt oder wenn er weiter wählt, kein Ruf zur Notrufabfragestelle.

Um zu verhindern, dass bei unterlassener Gesprächsbeendigung durch den Anrufer die Notrufnummer blockiert bleibt, wird diese Blockierung bei den Abfragestellen angezeigt und kann freigeschaltet werden.

Der Anrufer kann mittels einer Fangschaltung und inzwischen auch über die digitale Technik durch Anzeige der Telefonnummer auf dem Display des Notrufträgers festgestellt werden. Letzteres gilt entsprechend für die Mobilfunktelefone und besteht ungeachtet einer durch den Anrufer ansonsten möglichen Unterdrückung der Rufnummerübermittlung auf dem Display des Empfängers. Die demnach mit einem gewöhnlichen Fernsprechanschluss nicht vergleichbare technische Ausgestaltung der Notrufnummern erlaubt ohne weitere Erklärungen des Anrufers, dessen Anschluss zu ermitteln und Hilfsmaßnahmen einzuleiten.

Nicht nur die Leitstellen der Polizei, sondern auch die des Rettungsdienstes empfangen häufig nicht ernst gemeinte Androhungen von schweren Straftaten, insbesondere Bombendrohungen. Die umfassenden Einsatzmaßnahmen können in die öffentliche Ruhe eingreifen. Der Anrufer macht sich zusätzlich zum Missbrauch von Notrufen wegen Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 120 StGB strafbar. In solchen Fällen muss erst recht alles daran gesetzt werden, den Anrufer zu ermitteln.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Jetzt heißt es: Bezahlen!Der Missbrauch des Notrufes kann den Täter sehr teuer kommen. Zivilrechtlich haftet er für die Kosten des Einsatzes und die Folgeschäden beispielsweise durch Gebäuderäumungen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung § 823 BGB. Diese Konsequenzen können den Täter mehr beeindrucken als die eigentliche Strafe. Der Rettungsdienst sollte keine Hemmungen haben, in Missbrauchsfällen die Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Erfolg versprechend ist dies auf jeden Fall dann, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, da dann auch ein schuldhaftes Handeln des Täters festgestellt ist. Aber auch bei Kindern, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind und damit strafrechtlich nicht verfolgt werden können, kommt ab dem achten Lebensjahr schon eine eigene deliktische Haftung gemäß § 828 BGB in Betracht. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften auch die Eltern. Diese haben beispielsweise an eine Telefonsperrung zu denken, wenn ihre Kinder wiederholt Fehleinsätze veranlassten.

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