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© FFW Eschlkam
2010
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Missbrauch des Notrufes
Einige Jugendliche, aber auch Kinder und Erwachsene finden es lustig und
cool einfach mal die 112 anzurufen und einen Notlage vorzutäuschen.
Wer dies tut oder vorhat, sollte sich der Konsequenzen zumindest bewusst
sein.
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Warum nur? |
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Langeweile,
Sensationsgier, Auslösung von Schreck und Panik durch Eintreffen der
Rettungskräfte, jugendliche Unreife und psychische Störungen des Anrufers
sind die Hauptursachen für böswillige Alarmierungen des Rettungsdienstes und
der Feuerwehr. Leitstellendisponenten entwickeln zwar ein Gespür für
Falschmeldungen, dürfen sich darauf aber nicht verlassen, sondern müssen
sicherheitshalber den Einsatz abwickeln. Damit Notrufe ihre Bedeutung als
dringende Hilfeersuchen bewahren und die Einsatzbereitschaft nicht unnötig
blockiert wird, sind Missbrauchsfälle aufzuklären und zu sanktionieren. |
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Strafrechtliche Konsequenzen |
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Gemäß § 145 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer absichtlich oder wissendlich
Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines
Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
erforderlich sei. |
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Notrufe oder Notzeichen sind auf Gesetz, behördlicher
Anordnung, Vereinbarung oder tatsächlicher Übung akustisch oder optisch
wahrnehmbare Kurzäußerungen, die auf das Vorhandensein einer Not- oder
Gefahrenlage aufmerksam machen. Dazu gehören unter anderem das SOS Signal,
Abfeuern einer Leuchtkugel, Auslösen von Sirenenalarm, der nicht aus
erkennbar geringfügigem Anlass erfolgte Hilfeschrei oder die Betätigung
einer Notbremse. Durch die Strafvorschrift soll sichergestellt werden, dass
die Allgemeinheit vor dem Missbrauch von Notrufen und Notzeichen bewahrt
wird, fremde Hilfe nur in den Fällen in Anspruch genommen wird, wenn sie
erforderlich ist und damit die Helfer für die tatsächlichen Notfälle
verfügbar bleiben. |
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Notruf 110 und 112 |
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Bei der Benutzung eines Fernsprechanschlusses der
Polizei, Feuerwehr oder des Rettungsdienstes ist zu differenzieren zwischen
den Notrufnummern 110 und 112 einerseits und der normalen Amtsleitung
andererseits. Das bloße Anwählen einer Amtsleitung deutet noch nicht auf
eine Notlage hin. Es kann viele Gründe für den Anruf geben. Umstritten ist,
ob die Zweckbestimmung der Anschlüsse 110 und 112 ähnlich dem Betätigen
einer Notrufsäule schon so ausgerichtet ist, dass allein ihre Benutzung als
ein Signal gewertet werden kann, das ohne weitere Erläuterungen des Anrufers
auf das Vorhandensein einer Notlage schließen lässt. Dieser Ansicht folgt
der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1986 : (BGHSt.
34, 4 ff.).
Er stellt auf die Besonderheiten des entwickelten
Notrufsystems für die Rufnummern 110 und 112 ab, wonach die Notrufträger
ihre Sicherheitsaufgaben bestmöglich erfüllen und in Notfällen rasche Hilfe
leisten können. Zu dieser Einrichtung gehört, dass Notrufanschlüsse
ausschließlich für Anrufe zur Verfügung stehen, d.h. sie lassen keine von
den Notrufträgern abgehenden Gespräche zu. Um Fehlanrufe oder Belästigungen
der Notrufträger zu verhindern, ergeht in Fällen, in denen der Anrufer
innerhalb von drei Sekunden auflegt oder wenn er weiter wählt, kein Ruf zur
Notrufabfragestelle.
Um zu verhindern, dass bei unterlassener
Gesprächsbeendigung durch den Anrufer die Notrufnummer blockiert bleibt,
wird diese Blockierung bei den Abfragestellen angezeigt und kann
freigeschaltet werden.
Der Anrufer kann mittels einer Fangschaltung und
inzwischen auch über die digitale Technik durch Anzeige der Telefonnummer
auf dem Display des Notrufträgers festgestellt werden. Letzteres gilt
entsprechend für die Mobilfunktelefone und besteht ungeachtet einer durch
den Anrufer ansonsten möglichen Unterdrückung der Rufnummerübermittlung auf
dem Display des Empfängers. Die demnach mit einem gewöhnlichen
Fernsprechanschluss nicht vergleichbare technische Ausgestaltung der
Notrufnummern erlaubt ohne weitere Erklärungen des Anrufers, dessen
Anschluss zu ermitteln und Hilfsmaßnahmen einzuleiten.
Nicht nur die Leitstellen der Polizei, sondern auch die
des Rettungsdienstes empfangen häufig nicht ernst gemeinte Androhungen von
schweren Straftaten, insbesondere Bombendrohungen. Die umfassenden
Einsatzmaßnahmen können in die öffentliche Ruhe eingreifen. Der Anrufer
macht sich zusätzlich zum Missbrauch von Notrufen wegen Störung des
öffentlichen Friedens gemäß § 120 StGB strafbar. In solchen Fällen muss erst
recht alles daran gesetzt werden, den Anrufer zu ermitteln. |
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Zivilrechtliche Konsequenzen |
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Der
Missbrauch des Notrufes kann den Täter sehr teuer kommen. Zivilrechtlich
haftet er für die Kosten des Einsatzes und die Folgeschäden beispielsweise
durch Gebäuderäumungen aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung § 823
BGB. Diese Konsequenzen können den Täter mehr beeindrucken als die
eigentliche Strafe. Der Rettungsdienst sollte keine Hemmungen haben, in
Missbrauchsfällen die Schadensersatzforderungen durchzusetzen. |
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Erfolg
versprechend ist dies auf jeden Fall dann, wenn eine strafgerichtliche
Verurteilung erfolgte, da dann auch ein schuldhaftes Handeln des Täters
festgestellt ist. Aber auch bei Kindern, die noch nicht vierzehn Jahre alt
sind und damit strafrechtlich nicht verfolgt werden können, kommt ab dem
achten Lebensjahr schon eine eigene deliktische Haftung gemäß § 828 BGB in
Betracht. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haften auch die Eltern. Diese
haben beispielsweise an eine Telefonsperrung zu denken, wenn ihre Kinder
wiederholt Fehleinsätze veranlassten. |

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