1899


Das Jahr 1899 war ein gewitterreiches Jahr. Trockener Sommer, schwere Gewitter, viele Blitzschläge mit dadurch hervorgerufenen Feuer forderten die Feuerwehr.

Beitritt der Feuerwehr Eschlkam zum Landesfeuerwehrverband

In diesen Jahr ist auch die Freiwillige Feuerwehr Eschlkam dem bayerischen Landes-Feuerwehrverband beigetreten und lautet die Urkunde hierüber wie folgt:

 

Unter dem Allerhöchsten Protektorate Seiner kgl. Hoheit dem Prinz Regenten Luitpold von Bayern.

Bayerischer Landes-Feuerwehrverband

Der Freiwilligen Feuerwehr Eschlkam

  wird hiermit bestätigt, dass sie als Mitglied des

bayerischen Landes-Feuerwehrverbands

und als am

25. März 1870

gegründet in der Grundliste derselben eingetragen ist.

 

München den 1. Januar 1899

Bayerischer Landes-Feuerwehrausschuss
L. Jung                                                            Joh. Droßbach
Vorsitzender                                                    Schriftführer 

Mit dem Beitritt zum bayerischen Landes-Feuerwehrverband sind auch die alten Statuten erloschen. Sollte das Original jemals verloren gehen, so sollen diese hier in Abschrift der Nachwelt einst Zeugnis ablegen, welche Opferwilligkeit die Gründungsmitglieder besessen:

 

Satzung

  Der Freiwilligen Feuerwehr zu Eschlkam

1.Grundbestimmungen

 § 1  Der Verein, der den Namen Feuerwehr führt, hat den Zweck, zu der Mitglieder geistiger und körperlicher Kräftigung zu wirken und Sinn für edles, geselliges Zusammenleben zu fördern, um bei Feuersgefahr in wohlgeordneten zusammenwirken, mit Mut und. Kraft Leben und Eigentum der Bewohner von Eschlkam und der nächsten Umgebung zu schützen.

2. Aufnahme von Mitgliedern

 § 2   Der Verein besteht aus ordentlichen-, außerordentlichen- und Ehren-Mitgliedern.

§ 3 Ordentliches Mitglied kann jeder Mann unbescholtenen Charakters werden, sofern er das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

§ 4   Als außerordentliche Mitglieder sollen, Unbescholtenheit und Alter von 18. Jahren vorausgesetzt, solche Männer aufgenommen werden, welche durch körperliche Gebrechlichkeit, durch häusliche Verhältnisse, durch Geschäfte und häufige Abwesenheit gehindert sind den Übungen regelmäßig beizuwohnen.

§ 5 Personen, welche sich um das Feuerlöschwesen im allgemeinen, besonders aber um den hiesigen Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Der Austritt

 § 6. der Austritt aus den Vereine kann zu jeder Zeit stattfinden, nur muss der Austretende seine Karte an den Ausschuss zurücksenden. im Falle, dass der Austritt eines Mitglieds durch Entfernung von Eschlkam bedingt wird, dürfen bei späteren Wiedereintritt keine Aufnahmegebühren mehr entrichtet werden

4. Beiträge

 § 7  Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines monatlichen Geldbeitrages von 6 Kreuzern verpflichtet, unbemittelte dürfen jedoch nur 3 Kreuzer zahlen.

Beiträge sind zu Anfang des Monats zu entrichten.

§ 8  von den Aufnahmegebühren und Beiträgen werden die Kosten für Anschaffung und Erhaltung der Feuerlöschgerätschaften und Ausrüstungsgegenstände, für Haltung gediegener Feuerwehrzeitungen und die sonstigen notwendigen Ausgaben bestritten.

Schenkungen werden nach dem Willen des Guttäters zu Feuerwehrzwecken verwendet.

  5. Leitung des Vereins

 § 9   Die gesellschaftliche Obrigkeit des Vereins hat der Ausschuss. Mitglieder desselben sind:
1.  Der Hauptmann
2.  Der Adjutant
3.  Der Schriftführer
4.  Der Kassier u. Requisitenmeisters.
5.  Der Spritzenmeister
6.  Die Rottenführer. 

§ 10 Der Hauptmann leitet die gesamte Geschäftstätigkeit, er führt den Vorsitz in den Versammlungen, wacht darüber, dass alle übrigen Glieder des Vereins ihre Obliegenheiten erfüllen, er vertritt den Verein nach außen. Er erhält bei Feuerwehrübungen und Brandfällen- bei letzteren im Einvernehmen mit dem Feuerlöschdirektorium - den Oberbefehl über die ganze Mannschaft, deshalb ordnet er Übungen an rügt allenfalls vorkommende Fehler und Versäumnisse und dringt auf sofortige Abhilfe, sowie er auch darüber zu wachen hat, dass die Gerätschaften sich immer in guten Zustand befinden. Auf den Turnplatze leitet er als Turnwart alle Übungen und wählt die Vorturner.

§ 11  Der Adjutant übermittelt bei Feuerwehrübungen und Brandfällen die Befehle des Hauptmanns an die übrigen Führer und hat in Abwesenheit desselben, dessen Stelle zu vertreten.

§ 12  Der Schriftführer hat die erforderlichen Schriften zu fertigen und über, die dem Verein gehörigen Schriften, Bilder und Bücher zu wachen.

§ 13  Der Kassier besorgt das ganze Kassawesen des Vereins. Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Rechnung zu führen, seine Bücher monatlich abzuschließen und im April und September jeden Jahres der Vereinsversammlung Rechnung zu stellen und zwar nach vorheriger Prüfung derselben durch den Ausschuss.

Als Requisitenmeister hat er ein geordnetes Verzeichnis der Turn-Gerätschaften. des gesamten Rüstzeuges, sowie aller, der Feuerwehr angehörigen Requisiten, zu führen.

§ 14  Die Feuerwehr zerfällt in 2 Hauptabteilungen, nämlich:
1. in die Löschmannschaft, welche aus Spritzenleuten und Schlauchführen und
2. in die Rettungsmannschaft, welche aus Steigern, Rettern und Werkleuten besteht.

§ 15 Der angeführte Ausschuss wird im Monat März jeden Jahres gewählt.

  6.  Pflichten der übrigen Mitglieder

 § 16  Es ist die Pflicht der Mitglieder, durch Wort und Tat zu zeigen, dass es ihnen eine Ehrensache sei, den vom Verein vorgesetzten Zweck zu erreichen und den, in den Instruktionen zum Feuerwehrdienste vorgeschriebenen Obliegenheiten nachzukommen, insbesondere hat jeder Feuerwehrmann
1. Dem Führer unbedingten Gehorsam zu leisten.
2. Ohne Erlaubnis des Führers den ihm angewiesenen Posten nicht zu verlassen.
3. Bei allen Übungen stets zur festgesetzten Zeit, bei einen Brande so schnell als möglich zu erscheinen.
4. Die im anvertrauten Rüstzeuge und Gerätschaften zu schonen.

§ 17 Wer bei einen Brande oder bei einer Übung nicht erschienen ist, hat sich spätestens binnen 2 Tagen genügend zu rechtfertigen und zwar vor dem Hauptmann über das Nichterscheinen bei einen Brande oder einer Hauptübung.
Vor dem Rottenführer über das Ausbleiben bei einer Einzel- (Rotten) -Übung.
Entschuldigungen durch andere können nur dann Geltung haben, wenn plötzliche Erkrankung oder ein anderer stichhaltiger
Grund von der Selbstentschuldigung abhält.
Ist ein Mitglied erkrankt und scheint die Krankheit eine mehrere Tage andauernde zu werden, oder will es sich auf einige Tage von Eschlkam entfernen, so ist hiervon der Hauptmann in Kenntnis zu setzen.

7.Disziplinarbestimmungen

§ 18 Wer sich gegen die Vereinsatzung verfehlt, wird entweder mit Verweis oder mit Ausschluss bestraft. Ersterer kann mündlich vom Hauptmann oder schriftlich vom Ausschusse erteilt werden. Gründe zur Ausweisung , welche vom Ausschusse erkannt wird, sind:
1. unsittlicher Lebenswandel.
2. Bestrafung wegen groben Vergehens.
3. Charakterlosigkeit.
4. Widersetzlichkeit, Beleidigung des Ausschusses.
5. Nichtzahlung der pflichtgemäßigen Beiträge nach zweimaliger ergangener Aufforderung.
6. Der Gesellschaft oder überhaupt dem Feuerwehrwesen, feindselige Reden und Handlungen.
7. Lauheit im Feuerwehrdienste, das Ausbleiben bei einen Brande ohne gültige Entschuldigung zieht sogleich Ausweisung nach sich. 

§. 19 Streitigkeiten sind sorgfältigst zu vermeiden. Sollten solche etwa dennoch entstehen, so dürfen sie niemals auf dem Brand und Übungsplatze ausgemacht werden. Dieselben sind beim Hauptmanne anzumelden und sie werden von diesem oder vom Ausschuss entschieden. dem Ausspruche dieses Schiedsgerichts haben sich die Beteiligten zu fügen.

  8. Vereinsversammlungen

§. 20 Alljährlich zweimal im April u. September ist allgemeine Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Außerdem können Generalversammlungen berufen werden, wenn der gesamte Ausschuss es für notwendig hält. oder wenn zwei Dritteile der ordentlichen Mitglieder es in einer an den Ausschuss gerichtete schriftlichen Eingabe verlangen.

§ 21  Die allgemeine Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig und es haben sich die Nichterschienenen, wenn der Versammlungstag und der Zweck der Versammlung mittelst Zirkular bekannt gegeben wurde, den gefassten Beschlüssen unbedingt zu fügen.

§ 22  Der Wirkungskreis der allgemeinen Versammlung umfasst:
a.  Die ausschließlich dieser Versammlung vorbehalten Angelegenheiten als:
1. Prüfung der vom Kassier halbjährlich gestellten Rechnung
2. Die Feststellung der ordentlichen Ausgaben für Vereinszwecke
3. Veranstaltung von Feuerwehrfesten
4. Änderung der Statuten
5. Wahl des Ausschusses und der Ersatzleute und zwar durch die im Monat März stattfindende allgemeine Versammlung

b.  Sie entscheidet auch über alle anderen, sei es vom Ausschuss, oder sonstigen Vereinsmitgliedern, eingebrachten Anträgen.

§ 23 Die Monatsversammlung findet in der Regel am 1. Samstag statt.

  9. Turn und Feuerwehrübungen 

§ 24  Der vom Verein sich vorgestellten Hauptzweck kann nur erreicht werden, wenn die Feuerwehrübungen von den Mitgliedern fleißig besucht werden. Feuerwehrübungen finden bis zur hinlänglichen Tüchtigkeit nach den Bestimmungen des Ausschusses Sonntag oder Montag jeder Woche, später zwei oder dreimal im Monat statt.
Alljährlich finden mindestens zwei außerordentliche gemeinschaftliche Hauptübungen statt und es sind solche jedes Mal beim Löschdirektorium anzuzeigen.

§ 25  Bei allen Übungen und Arbeiten ist militärische Ordnung notwendig. Sie müssen mit größter Ruhe ausgeführt werden und es ist deshalb jeden das Sprechen verboten sobald er angetreten ist. 

10. Kleidung Rüstzeug u. Gerätschaften

§ 26  Die Helme und Blousen, sowie die Rüstzeuge werden vom Requisitenmeister an die Feuerwehrleute verabfolgt und sind Eigentum des Vereins, insofern ein Mitglied sich dieselben nicht selbst anschafft.

§ 27 Die Feuerwehrkleidung wird nur bei Übungen und Brandfällen getragen. Streng untersagt ist es daher in Feuerwehrabzeichen und sollten sie auch Eigentum des Feuerwehrmannes sein, in Gasthäusern, auf Sommerkellern oder anderen Vergnügungsplätzen zu erscheinen, es sei den, dass die Feuerwehr sich incorpore nach einer Übung ins Vereinslokal oder in ein anderes Gasthaus begibt. Übertretung diese Verbots in Verbindung mit ungebührlichen Betragen zieht sofortige Ausweisung nach sich.

11.Wirkungskreis der Feuerwehr

§ 28 Die Feuerwehr tritt bei einen Brande im Markte Eschlkam oder in einer Entfernung bis zu zwei Stunden in Tätigkeit. Bei einen Brande in der Umgebung ist jedoch nur ein nach dem Turnus bestimmter Teil der Mannschaft abzuordnen und zwar mit der Landspritze. Die übrige Mannschaft ist verpflichtet indessen dahier Feuerwache zu halten.

12. Schlussbestimmungen

§ 29 Die Marktgemeinde stellt der Feuerwehr alle vorhandenen Löschgerätschaften zur Verfügung.

§ 30 Im Falle der Auflösung des Vereins, wenn nämlich die Mitgliederzahl unter sechs herabsinkt, gehen dessen sämtliche Ausrüstungsgegenstände und Gerätschaften an die Kommune über, jedoch unter der Bedingung, dass dieselben nicht veräußert werden dürfen, damit sie noch vorhanden sind falls ein neuer Feuerwehrverein gegründet werden soll.

Eschlkam den 25. März 1870

Verwaltung der Freiw. Feuerwehr
Haindl             Hauptmann
Al. Neumaier   Adjutant
Wolfgang Riederer
Drexel             Schriftführer

Verbot über die Teilnahme an Fronleichnahm

Am 25. März fand die Generalversammlung wie gewöhnlich und herkömmlich statt, die Neuwahl der Chargen erfolgte per Akklamation und wurden die alten Vorstandsmitglieder wieder gewählt.

Am 19. Mai 1899 traf eine Zuschrift des kath. Pfarramtes ein, des Inhalts, dass trotz seinerzeitigen bischöflichen Verbots, der Teilnahme an der Fronleichnamsprozession, die Freiwilligen Feuerwehren sich wieder mit bedecktem Haupt beteiligen und dass dies von nun an nicht mehr geduldet werden dürfe.

Die Schrift lautet wie folgt:

Eschlkam den 19. Mai 1899

Das kath. Pfarramt Eschlkam.

 

Betreff: Beteiligung von Vereinen an Prozessionen und Gottesdiensten.

Übermache der löbl. Feuerwehr Eschlkam anliegende Abschriften aus dem oberhirtlichen Verordnungsblatte Regensburg. Die Beteiligung der Vereine an Gottesdiensten und Prozessionen betr. mit dem Bemerken, dass es der löblichen Feuerwehr überlassen bleibt der oberhirtlichen Verordnung nachzukommen oder sich nicht als Feuerwehr an der Fronleichnamsprozession zu beteiligen. Will die Freiw. Feuerwehr der oberhirtlichen Verordnung nachkommen und unbedeckten Hauptes der Prozession in corpore beiwohnen, so muss ich auch noch fordern, dass sie auch dem vorangehenden Hauptgottesdienste in der Kirche in corpore beiwohnt.

Dies zur gefälligen Beachtung
Hochachtung
J. Frisch.

 

Abschrift.:

Die Beteiligung von Vereinen an throphorischen Prozessionen und Gottesdiensten

 

Vom Bischöflichen Ordinariate Regensburg

Es ist zu unserer Kenntnis gekommen dass entgegen dem oberhirtlichen Erlasse vom 20. August 1889 /ziff. 4 Bl. S. 107)." Die Teilnahme an thropforischen Prozessionen sowie an Gottesdiensten in oder außer dem Gotteshause kann keinem Vereinsmitglied mit bedecktem Haupte gestattet werden. "Demnach in manchen Pfarreien die Fronleichnamsprozession von Vereinsmitgliedern, z.B. der Feuerwehr, mit bedecktem Haupte begleitet werde, Dass dies auch von den Fahnenträgern geschehe und dass letztere auch bei anderen Anlässen die Kopfbedeckung in der Kirche aufbehalten

Diesen Missbrauch gegenüber erklären wir nachdrücklich, dass das gegebene Verbot für die ganze Diözese ausnahmslos Geltung hat und es demnach in keiner Pfarrei, sei es auf Grund von Herkommens, sei es aus sonstigen Rücksichten, gestattet ist, davon abzugehen. Die Hochw. Herrn Pfarrvorstände werden über diese oberhirtliche Anordnung, welche lediglich die schuldige Ehrfurcht gegen Gott im Auge hat, wo es notwendig ist, ihre in der Sache beteiligten Pfarrangehörigen in geeigneter Weise rechtzeitig belehren und über die Einhaltung derselben ernstlich wachen.

Regensburg den 2. August 1898
Dr. Frz. H. Bitner, Generalvikar
Rohrmiller, Sekretär

 

Den Gleichlaut vorstehender Abschrift mit dem Wortlaute der oberhirtlichen Verordnungsblätter vom Jahre 1889 und vom Jahre 1898 bestätigt.

Das kath. Pfarramt Eschlkam
am 18. Mai 1899
J. Frisch

 

Die Feuerwehrmannschaft, welche gelegentlich einer Übung vor dem Fronleichnamstage hiervon Kenntnis erhielt, beschloss einmütig, der Prozession nicht mehr incorpore anzuwohnen und das schöne Bild der Verherrlichung unseres Gottes war durch dieses Fernbleiben zerstört, den dem weggehen schlossen sich auch die Mitglieder des Krieger und Veteranenvereins an.

Brände fordern die Einsatzmannschaft

Kurze Zeit nach dieser Begebenheit ward in Richtung Sengenbühl eine Rauchwolke gesichtet, die auf einen Brand schließen lies.

Herr Pfarrer Frisch hat sogleich seine "Zwei Braunen" zur Verfügung gestellt und im raschen Tempo ging es Schwarzenberg zu. Die Mannschaft ging von der "Gaglmühle" den Fußsteig, kehrte aber dann bald wieder um, weil der Rauchwolke nach zu schließen, das Feuer sein Werk beendet haben müsste.

Es wehrte indes nicht lange und die Feuerwehr hatte wieder Arbeit. "In Neumark brennts" ging's durch den Ort und gleich war wieder eine Abteilung marschbereit. Ein Häuschen unweit des Schulhauses stand in Feuer. Rasch war vom Weiher eine Schlauchleitung fertig gelegt und ein kräftiger Wasserstrahl ergoss sich über die heiße Glut. Das Wasser hatte bald seine Schuldigkeit getan. Das Feuer war bekämpft und die durstigen Löscher konnten bei ein paar Glas "Chauter" sich neuen Mut antrinken. Sie konnten ihn auch brauchen, denn kaum waren die Schläuche trocken als das Signal zu neuer Pflichterfüllung nach Grasmannsdorf rief. Die Pferde kamen ob der Gluthitze des Tages totmatt dort an. Die Further Feuerwehr, die schon längere Zeit anstrengend mit wenig Kräften gearbeitet hatte, war herzlich froh von der Eschlkamer Mannschaft abgelöst zu werden. Als das Feuer vollkommen gebändigt war, erquickte man sich in der "Lacke".

Gerade wollte es scheinen, als ob in diesen Jahre alle Feuergeister der Fesseln sich entrafft. "In Warzenried brennts" hieß es. Rasch angespannt und fort gings in mutigen Trab. In Stachesried hatte man sich bald überzeugt, dass nur ein "Streuhaufen" des Feuertodes gestorben ist.

Gewitterschwüle herrschte, aschgraue Wolken scheuchte der Wind heran, Blitze zuckten und die mächtige Stimme des entfesselten Elements, der Donner, verkündete das Herannahen eines Ungewitters. der Regen strömte hernieder und mühselig sucht der Mensch sein Obdach, in dem er Schutz von Sturm und Wetter findet. langsam ziehen die Wolken abseits, Böhmen zu.

Was ist das? ein Rauch?

Es ist zur Wahrheit geworden: In Neumark hat der Blitz eingeschlagen und gezündet. Dem Feuer nach zu schließen musste mehr wie ein Haus im Feuer stehen. und es war tatsächlich so. In ein Haus nahe der Steingutfabrik hatte der Blitz eingeschlagen. Der Stadel und ein anstoßendes Wohnhaus wurden bereits vom Feuer ergriffen.

Die Eschlkamer Feuerwehr hatte am Weiher Posto gefasst und zwei Schlauchleitungen lieferten das zum löschen notwendige Wasser. Die wenigen Wehrmänner Eschlkams arbeiteten mit großer Anstrengung und warteten vergebens auf einen Leiterwagen eines böhmischen Bauern, dem ca. 10 Mann aufgesessen waren um die Spritze zu erleichtern. Dieser elende Tscheche, der absolut nicht zu bewegen war ein Trabtempo anzuschlagen, versuchte auf alle möglichen Arten die ihm unbequeme Last der Feuerwehr los zu werden, was ihm durch sein langsames Tempo auch gelang. So mussten die diensteifrigen Männer absteigen und zu Fuß nach Neumark zu laufen, um ihren Kameraden helfen zu können. Sie kamen indes schon zu spät an, das Feuer war bereits auf seinen Herd beschränkt und ihren Blicken bot sich ein trauriges Bild der Verwüstung.

Und wieder wir eine Führungskraft der Feuerwehr Eschlkam versetzt

Am 1. Oktober dieses Jahres hatte Die Feuerwehr einen herben Verlust zu verzeichnen. Der Hauptlehrer Köppelle der ca. 20 Jahre der Feuerwehr seine Dienste geleistet, wurde versetzt.

Seiner Verdienste um das Feuerlöschwesen sei hier gedacht und ich halte es für meine Pflicht seinen Namen hier zu verewigen.

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