1882

Durchs Hochwasser hindurch zum Brandort

Das Jahr 1882 kam heran und gerade als die Sonne ihre Strahlen als erste Frühlingsboten sandte, wurde in Richtung Tunnel eine Feuersbrunst gemeldet. Der alte Eifer steckte noch im mutigen Corps und sofort war man zur Abfahrt bereit.

Welch eine Enttäuschung bot sich aber der mutigen Schar, als sie hinter Kleinaign, an das sonst so harmlose Bächlein kam. Das sonst so unscheinbare Bächlein war durch den geschmolzenen Frühlingsschnee zum reißenden Gebirgsfluss geworden und rief der Feuerwehr ein gebietendes "Halt" entgegen. Auf der einen Seite das brennende Haus des Schneiders von Daberg, Not Elend und nach Hilfe rufende Menschen. Auf der anderen Seite eine kleine hilfebringende Schar, von Mut und Begeisterung beseelt. Zwischen beiden, ein reißender Fluss, der die Hilfe nahezu vernichtete, die nach Hilfe jammernden der schönsten Hoffnungen beraubte und die Hilfebringenden nahezu den Mut verloren.

Der jederzeit kühne und unerschrockene Führer verlor auch hier den Kopf nicht. Ein Heuseil wurde übergeworfen und die Pferde des Simandl von Daberg zogen die mutige Schar auf ihrer Spritze durch die schäumenden Fluten.

Was achteten die von Mut und Gesundheit strotzenden Gestalten auf Nässe und Kälte, Sie hatten ja nur einen Gedanken, zu retten, zu helfen den Bedürftigen. Ja die Edlen, sie haben gerettet und geholfen, sie haben sich ein Denkmal im Herzen der Daberger gesetzt. Die Ruhmesblätter der Freiwilligen Feuerwehr Eschlkam wurde um eines vermehrt.

Feuerwehren zu Schutzwehren erklärt

Das Jahr 1882 brachte noch am 17. August eine für die Freiwilligen Feuerwehren sehr wichtige Entscheidung Der Landesverbandsausschuss hat an das k. Staatsministerium den Antrag gestellt, es wolle die Feuerwehren als Schutzwehren erklären. Die diesbezügliche Antwort lautet:

München, den 17. August 1982

K. bayer. Staatsministerium des Innern.

Betreff:
Die Behandlung der Freiw. Feuerwehren als Schutzwehren im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches.

 Auf den Bericht vom 21. vorigen Monats, wird im Einverständnis mit dem k. Staatsministerium der Justiz erwidert, dass nicht nur die Pflichtfeuerwehren, sondern auch die Freiwilligen Feuerwehren in Bayern, mit Rücksicht auf deren Zweck und deren Verhältnis zur Staatsgewalt, die Eigenschaft von Schutzwehren im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches zukommt.

      v. Dillis, Staatsrat.

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