1879

Brandversicherungsgesetz

Am 28. Januar des Jahres 1879 erschienen die Vollzugsvorschriften des Artikel 89 des Brandversicherungsgesetzes:

1.) Die zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen, dann zur Förderung des Feuerlöschwesens, v. k. Staatsministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel. Aus den regelmäßigen Beiträgen und Aktivüberschüssen der Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landesteilen rechts des Rheins ausgewiesenen Zuschüsse bilden nebst den Zinsen und sonstigen Zuwendungen einen selbständigen Fond unter den Namen: Fond für Förderung des Feuerlöschwesens. 

2.) Dieser Fond ist der Leitung und Beaufsichtigung d. k. Staatsministerium des Innern Abteilung Landwirtschaft, Gewerbe und Handel unterstellt, welches über denselben zu Gunsten der bezeichneten Zwecke verfügt. 

3.) Die Kassengeschäfte werden der k. Bank im Wege der Führung eines eigenen Contocorrents mit der Maßgabe übertragen, dass, das bezügliche Konto bei der Hauptbank geführt und für die jeweiligen Guthaben des Fonds unter Verzicht auf eine besondere Provision eine zweiprozentige Verzinsung gewährt wird. 

4.) Alle Einnahmen und Ausgaben werden vom k. Staatsministerium durch Vermittlung der k. Brandversicherungskammer angewiesen. Die k. Brandversicherungskammer erlässt auf Grund der bezüglichen Entschließungen die Anweisung an die k. Hauptbank. Sie hat hierüber ein Tag und ein Hauptbuch zu führen und nach dem beigefügten Schema die Hauptrechnung zu stellen. jede solche Anweisung hat die Unterschrift des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Brandversicherungskammer zu tragen. 

5.) Die Festsetzung der Unterstützung für verunglückte Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen in den Landesteilen rechts des Rheins bleibt bis auf weiteres der Verwaltung der Landesunterstützungskasse der Freiwilligen Feuerwehren übertragen und hat nach Maßgabe der genehmigten Satzung vom März 1876 zu erfolgen.
Zur Betreibung dieser Unterstützung wird der gedachten Verwaltung jährlich eine Averfalsumme angewiesen über deren Verwendung dieselbe dem k. Staatsministerium Nachweis zu liefern hat. 

6.) Gesuche von Gemeinden und Feuerwehren um Gewährung von Beiträgen zur Anschaffung Spritzen, Lösch- und Rettungsgeräten, Sowie von Amaturgegenständen, werden durch die betreffende Kreisregierung, Kammer des Innern, nach gutachtlicher Einvernahme des Kreisausschusses der Freiwilligen Feuerwehren und der k. Brandversicherungskammer verbeschieden.
Zu diesen Behufe wird jeder Regierung rechts des Rheins gleichfalls eine Averfalsumme zugewiesen werden über deren Verwendung ein Tagebuch zu führen und dem k. Staatsministerium ein Nachweis, nach dem beigefügten Schema II, mit beigezifferten Quittungen der betreffenden Gemeinden und Feuerwehren vorzulegen ist.

7.) Die auf das Personal des Wasserversorgungsbüro verlaufenden Auslagen gelangen durch die Regierungsverwaltung zur Auszahlung. 

8.) Alle weitern aus dem Fonde zu bestreitenden Unterstützungen und Zuschüsse, so insbesondere die gemäß Absatz 11 der Normativentschließung vom 30. März 78, den Gemeinden zur Wasserversorgung gewährten Beiträge, sowie die gemäß Abs. 7 für die Ausarbeitung der Detailpläne von einzelnen Gemeinden zu leistenden Vergütungen werden durch besondere Ministerialentschließung, zur Verausgabung bzw. Vereinnahmung angewiesen. 

9.) Die sämtlichen Bücher, Rechnungen und Nachweise sind mit dem 30. September abzuschließen.

Die Rechnungen und Nachweise sind mit den erforderlichen Belegen versehen, im laufe des Monats Oktober, dem k. Staatsministerium des Innern vorzulegen.

Der Vorlagetermin für die Hauptrechnung wird nach erfolgter Einweisung der Ergebnisse der Nebenrechnung besonders bestimmt. Die Rechnungsbelege unterliegen der Stempelpflicht nach der Maßgabe bezüglicher Vorschriften. Die Korrespondenzen und Geldsendungen sind als Staatsdienstsache zu behandeln.

Von dieser neuen Verordnung machte dann auch die hiesige Feuerwehr sofort Gebrauch.

Ein eingereichtes Unterstützungsgesuch hatte zur Folge, dass Sie einen Zuschuss in Höhe von 200.-M erhielt.

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